§7 Gesetz zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Bei Wohnraum, der nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, hat es sein Bewenden:
a) bei § 1 in der Fassung vom 21. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1041), wenn das Mietverhältnis vor dem 1. August 1964 beendigt worden ist oder wenn das Mietverhältnis in der Zeit vom 1. August 1964 bis zum 31. Oktober 1965 endigt und im Zeitpunkt der Beendigung das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 Abs. 2, 3 noch nicht unanwendbar geworden ist;
b) bei § 1 in der Fassung des Artikels III Nr. 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 457)1), wenn das Mietverhältnis in der Zeit vom 1. August 1964 bis zum 31. Oktober 1965 endigt und im Zeitpunkt der Beendigung das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 Abs. 2, 3 unanwendbar ist.
(Artikel VII betrifft Änderung des Ersten Bundesmietengesetzes. Artikel VIII betrifft die Geltung im Saarland. Mit Rücksicht auf das eigene saarländische Wohnungsbaugesetz bestimmt Artikel VIII § 1, daß die Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - Artikel I - und die Überleitungsvorschriften hierzu [Artikel II] im Saarland nicht gelten. Artikel VIII §§ 2-4 bringen Änderungen des in dieser Sammlung nicht abgedruckten Wohnungsbaugesetzes für das Saarland [Gesetz Nr. 696] vom 17. 7. 1959 [Amtsbl. des Saarlandes S. 1349]. Gemäß Artikel VIII § 5 gilt die Änderung des Wohnungsbauprämiengesetzes [Artikel III] dagegen im Saarland, nicht dagegen die Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes, während die Vorschriften des Artikels VI über Rückerstattung von Baukostenzuschüssen im Saarland mit leicht verändertem Wortlaut, gültig sind.)
Diese Fassung lautet:
Artikel IX Geltung in Berlin
Dieses Gesetz gilt gemäß § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin mit der Maßgabe, daß in Artikel VI § 1 das Datum "20. Juni 1948" durch das Datum "24. Juni 1948" ersetzt wird. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel X Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Bundespräsident
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft