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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen.

§1 Betriebskosten-UmlageVO

Umlegung und Vorauszahlung von Betriebskosten

Artikel 1

Für Wohnraum, der sich in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet befindet und dessen höchstzulässiger Mietzins sich am 2. Oktober 1990 aus Rechtsvorschriften ergab, kann der Vermieter Betriebskosten nach den Vorschriften dieser Verordnung durch schriftliche Erklärung anteilig auf Mieter umlegen.

Artikel 2

Soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, kann der Vermieter für die Betriebskosten Vorauszahlungen in angemessener Höhe verlangen. Über die Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen.

Artikel 3

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gehen ihre Vorschriften rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getroffen worden sind. Im übrigen ist eine zu Lasten des Mieters von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende Vereinbarung insoweit unwirksam.

Artikel 4

Soweit bei Anwendung dieser Verordnung die Umlage der Betriebskosten auf der Grundlage der Wohnfläche erklärt wird und die Wohnfläche nicht gemäß den §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBI. I S.2178) berechnet wurde, kann nach Vorliegen der Wohnflächenberechnung gemäß den §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung verlangt werden, daß ab der nächstfolgenden Abrechnung die Betriebskosten aufgrund dieser Wohnflächenberechnung umgelegt werden.

Artikel 5

Betriebskosten sind die in der Anlage aufgeführten Kosten.

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