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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen.

§10 Betriebskosten-UmlageVO

Anrechnung bisheriger Betriebskosten

Artikel 1

Soweit Betriebskosten bisher im Mietzins gesondert ausgewiesen waren, ermäßigt sich der Mietzins von dem Zeitpunkt an, zu dem die Umlegung der Betriebskosten nach dieser Verordnung wirksam wird, um den ausgewiesenen Betrag.

Artikel 2

Soweit Betriebskosten bisher im Mietzins nicht gesondert ausgewiesen waren, ermäßigt dieser sich von dem Zeitpunkt an, zu dem die Umlegung von Betriebskosten nach dieser Verordnung wirksam wird, 1. um 0,40 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich, wenn Kosten der Versorgung mit Wärme, und um weitere 0,12 Deutsche Mark, wenn auch Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach dieser Verordnung umgelegt werden, höchstens jedoch um 50 vom Hundert des am 2. Oktober 1990 zulässigen Mietzinses, 2. um zehn vom Hundert dieses Mietzinses ausschließlich der Kosten für die Versorgung mit Wärme und Warmwasser, wenn andere als die in Nummer 1 bezeichneten Betriebskosten umgelegt werden.

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