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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen.

§11 Betriebskosten-UmlageVO

Übergangsvorschriften

Artikel 1

Betriebskosten dürfen nicht nach dieser Verordnung umgelegt werden, soweit sie auf die Zeit vor dem 1. Oktober 1991 entfallen.

Artikel 2

Wird die Erklärung über die Umlegung von Betriebskosten bereits vor dem Zeitpunkt abgegeben, von dem an die Betriebskosten nach den dafür maßgebenden Rechtsvorschriften entstehen, so wird sie frühestens von diesem Zeitpunkt an wirksam. Soweit die Erklärung darauf beruht, daß die Betriebskosten rückwirkend entstanden sind, wirkt sie im Rahmen des Absatzes 1 auf den Zeitpunkt der Entstehung der Betriebskosten zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Entstehung der Kosten abgibt.

Artikel 3

Im übrigen richtet sich die Umlegung von Betriebskostenerhöhungen nach § 4 Abs. 2 und 3, die Herabsetzung des Mietzinses bei einer Ermäßigung der Betriebskosten nach § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe.

Artikel 4

Hat für ein Gebäude der Zeitraum für die Abrechnung der Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung bereits vor dem 1. August 1992 begonnen, ist § 3 in der ab dem 1. August 1992 geltenden Fassung erst auf die Abrechnung für den nachfolgenden Abrechnungszeitraum anzuwenden.

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