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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen.

§2 Betriebskosten-UmlageVO

Umlegungsmaßstäbe

Artikel 1

Der Vermieter kann Betriebskosten nach einem mit allen Mietern vereinbarten Maßstab anteilig auf die Mieter umlegen.

Artikel 2

Soweit keine Vereinbarung mit den Mietern getroffen worden ist, kann der Vermieter die Betriebskosten nach den §§ 3 bis 9 umlegen. Die Wahl zwischen mehreren danach zugelassenen Umlegungsmaßstäben bleibt dem Vermieter überlassen.

Artikel 3

Bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen nach erstmaliger Bestimmung eines Umlegungsmaßstabes nach Absatz 2 kann der Vermieter durch Erklärung gegenüber den Mietern für künftige Abrechnungszeiträume einen anderen geeigneten Maßstab nach den §§ 3 bis 9 insbesondere dann bestimmen, wenn durch bauliche Änderungen eine verbrauchsabhängige Abrechnung von Betriebskosten möglich wird.

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