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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen. |
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§2 Betriebskosten-UmlageVOUmlegungsmaßstäbeArtikel 1Der Vermieter kann Betriebskosten nach einem mit allen Mietern vereinbarten Maßstab anteilig auf die Mieter umlegen. Artikel 2Soweit keine Vereinbarung mit den Mietern getroffen worden ist, kann der Vermieter die Betriebskosten nach den §§ 3 bis 9 umlegen. Die Wahl zwischen mehreren danach zugelassenen Umlegungsmaßstäben bleibt dem Vermieter überlassen. Artikel 3Bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen nach erstmaliger Bestimmung eines Umlegungsmaßstabes nach Absatz 2 kann der Vermieter durch Erklärung gegenüber den Mietern für künftige Abrechnungszeiträume einen anderen geeigneten Maßstab nach den §§ 3 bis 9 insbesondere dann bestimmen, wenn durch bauliche Änderungen eine verbrauchsabhängige Abrechnung von Betriebskosten möglich wird. |
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