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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen.

§3 Betriebskosten-UmlageVO

Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung

Artikel 1

Bei der Berechnung der Umlage für die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung sind zunächst die Kosten des Wasserverbrauchs abzuziehen, der nicht mit der üblichen Benutzung der Wohnungen zusammenhängt.

Artikel 2

Die verbleibenden Kosten dürfen 1. nach dem Verhältnis der Wohnflächen oder 2. nach einem Maßstab, der dem unterschiedlichen Wasserverbrauch Rechnung trägt, umgelegt werden. Wird der Wasserverbrauch, der mit der üblichen Benutzung der Wohnungen zusammenhängt, für alle Wohnungen eines Gebäudes durch Wasserzähler erfaßt, sind die auf die Wohnungen entfallenden Kosten nach dem erfaßten unterschiedlichen Wasserverbrauch der Wohnparteien umzulegen.

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