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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen.

§4 Betriebskosten-UmlageVO

Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung

Artikel 1

Die Kosten des Betriebs zentraler Heiz- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus zentralen Heiz- und Warmwasserversorgungsanlagen, sind wie folgt umzulegen: 1. die Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohnfläche oder dem umbauten Raum; es darf auch die Wohnfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrundegelegt werden; 2. die Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohnfläche oder einem Maßstab, der dem Warmwasserverbrauch in sonstiger Weise Rechnung trägt.

Artikel 2

Die Verordnung über Heizkostenabrechnung ist anzuwenden, soweit dies in Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 10 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 199011 S. 885, 10071) bestimmt ist.

Artikel 3

Die Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung nach Abs 1 sind bis zu einem Betrag von 3,00 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich umlagefähig. Dieser Betrag vermindert sich auf 2,60 Deutsche Mark, wenn nur Heizkosten umgelegt werden.

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