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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen. |
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§4 Betriebskosten-UmlageVOKosten der Heizung und WarmwasserversorgungArtikel 1Die Kosten des Betriebs zentraler Heiz- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus zentralen Heiz- und Warmwasserversorgungsanlagen, sind wie folgt umzulegen: 1. die Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohnfläche oder dem umbauten Raum; es darf auch die Wohnfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrundegelegt werden; 2. die Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohnfläche oder einem Maßstab, der dem Warmwasserverbrauch in sonstiger Weise Rechnung trägt. Artikel 2Die Verordnung über Heizkostenabrechnung ist anzuwenden, soweit dies in Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 10 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 199011 S. 885, 10071) bestimmt ist. Artikel 3Die Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung nach Abs 1 sind bis zu einem Betrag von 3,00 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich umlagefähig. Dieser Betrag vermindert sich auf 2,60 Deutsche Mark, wenn nur Heizkosten umgelegt werden. |
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