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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen.

§2 Erbbaurechtsverordnung

Vertragsmäßiger Inhalt des Erbbaurechts

Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über: 1.die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerkes; 2.die Versicherung des Bauwerkes und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung; 3.die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben; 4.eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall); 5.eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen; 6.die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf; 7.eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.

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