powered by Dr. Klein
WohnungswirtschaftFinanzierungVersicherungKarriere
Lexika   Recht und Gesetz   Wohnungsmarkt   Branchenbuch   
Recht und Gesetz Datenbank  


Die besten Jobangebote der Wohnungswirtschaft.

Selbstverständlich können Sie auch vakante Stellen einpflegen. Karriere


 

Nicht
vergessen!

Horizonte20xx-Tagung
Das Wohnungswirtschafts-
treffen – die überregionale Plattform für Information und Erfahrungsaustausch

Wann: 28./29. November 2011
Wo: Berlin

Näheres finden Sie hier.


Datenbank Wohnungsunternehmen

Suche

Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen.

§27 Erbbaurechtsverordnung

Beendigung b) Zeitablauf § 27. Entschädigung für das Bauwerk

Artikel 1

Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das Bauwerk zu leisten. Als Inhalt des Erbbaurechts können Vereinbarungen über die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Zahlung sowie über ihre Ausschließung getroffen werden.

Artikel 2

Ist das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt, so muß die Entschädigung mindestens zwei Dritteile des gemeinen Wertes betragen, den das Bauwerk bei Ablauf des Erbbaurechts hat. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.

Artikel 3

Der Grundstückseigentümer kann seine Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung dadurch abwenden, daß er dem Erbbauberechtigten das Erbbaurecht vor dessen Ablauf für die voraussichtliche Standdauer des Bauwerkes verlängert; lehnt der Erbbauberechtigte die Verlängerung ab, so erlischt der Anspruch auf Entschädigung. Das Erbbaurecht kann zur Abwendung der Entschädigungspflicht wiederholt werden.

Artikel 4

Vor Eintritt der Fälligkeit kann der Anspruch auf Entschädigung nicht abgetreten werden.

Home | Kontakt | Dr. Klein Network | Datenschutz | Impressum | Suche | Sitemap