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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen.

§13 Grunderwerbsteuergesetz

Steuerschuldner

Steuerschuldner sind 1. regelmäßig: die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen; 2. beim Erwerb kraft Gesetzes: der bisherige Eigentümer und der Erwerber; 3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren: der Erwerber; 4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren: der Meistbietende; 5. bei der Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand a) des Erwerbers: der Erwerber; b) mehrerer Unternehmen oder Personen: diese Beteiligten; 6. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft: die Personengesellschaft.

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