§12b Grundbuchordnung
Vorschriften für Aufbewahrung
Artikel 1
Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannten Gebiet frühere Grundbücher von anderen als den grundbuchführenden Stellen aufbewahrt werden, gilt § 12 entsprechend.
Artikel 2
Absatz 1 gilt außer in den Fällen des § 1Oa entsprechend für Grundakten, die bei den dort bezeichneten Stellen aufbewahrt werden.
Artikel 3
Für Grundakten, die gemäß § 1Oa durch eine andere Stelle als das Grundbuchamt aufbewahrt werden, gilt § 12 mit der Maßgabe, daß abweichend von § 12 auch dargelegt werden muß, daß ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Original der Akten besteht.