§68 Grundbuchordnung
Inhalt des neuen Briefes
Artikel 1
Wird ein neuer Brief erteilt, so hat er die Angabe zu enthalten, daß er an die Stelle des bisherigen Briefes tritt.
Artikel 2
Vermerke, die nach den §§ 1140, 1145, 1157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Gläubiger in Betracht kommen, sind auf den neuen Brief zu übertragen.
Artikel 3
Die Erteilung des Briefes ist im Grundbuch zu vermerken.