§71 Grundbuchordnung
Zulässigkeit der Beschwerde
Artikel 1
Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
Artikel 2
Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.