§82 Grundbuchordnung
Verpflichtung zur Antragstellung
Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang auÃerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Das Grundbuchamt soll diese MaÃnahme zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen.