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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen.

§0 Hypothekenbankgesetz

Zulässige Geschäfte

Artikel 1

Hypothekenbanken dürfen außer den in § 1 genannten Geschäften nur folgende Geschäfte betreiben: 1.Darlehen an einen anderen Mitgliedsrat der Europäischen Gemeinschaften sowie an seine Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 5 der Richtlinie des Rates vom 18. Dezember1989 über eine Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute eine Gewichtung von zwanzig vom Hundert festgelegt haben, oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine dieser Stellen gewähren und die erworbenen Forderungen zur Deckung von Kommunalschuldverschreibungen verwenden; der Gesamtbetrag der Darlehen, bei denen nicht sichergestellt ist, daß sich das Vorrecht der Gläubiger der Kommunalschuldverschreibungen nach § 35 in Verbindung mit § 41 Satz 1 auf die Forderungen der Hypothekenbank aus diesen Darlehen erstreckt, darf zehn vom Hundert des Gesamtbetrages der nach § 1 Nr. 2 gewährten Darlehen nicht übersteigen; 2.im Inland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften belegene Grundstücke auch über die Grenzen der §§ 11 und 12 Abs. 3 hinaus beleihen und Hypotheken an solchen Grundstücken sowie Kommunaldarlehen erwerben, veräußern, beleihen und verpfänden mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag aller durch Hypotheken gesicherter Forderungen, die wegen Überschreitung der ersten drei Fünftel des Verkaufswertes des Grundstücks (§ 12 Abs. 1) nicht als Deckung für Schuldverschreibungen benützt werden dürfen, fünfzehn vom Hundert des Gesamtbetrages der hypothekarischen Beleihungen nicht übersteigen darf; a.in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften belegene Grundstücke beleihen und auf Grund der erworbenen Hypotheken Hypothekenpfandbriefe ausgeben; der Gesamtbetrag der Beleihungen, bei denen nicht sichergestellt ist, daß sich das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 35 auf die Forderungen der Hypothekenbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf zehn vom Hundert des Gesamtbetrages der Beleihungen nach § 1 Nr. 1 nicht übersteigen; 3.Wertpapiere im eigenen Namen für fremde Rechnung ankaufen und verkaufen, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften; 4.zur Gewährung von hypothekarischen Darlehen, Kommunaldarlehen und Darlehen nach den Nummern 1, 2 und 2a a.fremde Gelder als verzinsliche oder unverzinsliche Einlagen annehmen, b.Darlehen aufnehmen und Sicherheiten für diese Darlehen bestellen, c.Schuldverschreibungen ohne die für Hypothekenpfandbriefe oder Kommunalschuldverschreibungen vorgeschriebene Deckung ausgeben; 5.Wertpapiere für andere verwahren und verwalten; 6.die Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren besorgen; 7.sich an Unternehmen beteiligen, wenn die Beteiligungen dazu dienen, die nach den §§ 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2a betriebenen Geschäfte zu fördern, und die Haftung der Hypothekenbank aus den Beteiligungen durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist, mit der Maßgabe, daß die einzelne Beteiligung insgesamt den dritten Teil des Nennbetrags aller Anteile des Unternehmens nicht übersteigen darf. Eine höhere Beteiligung ist zulässig, sofern der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsgemäß im wesentlichen auf solche Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Hypothekenbank selbst betreiben darf; der Gesamtbetrag dieser Beteiligungen darf zwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen.

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