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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen. |
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§ 0... § 1... § 2... § 3... § 4... § 5... § 5a... § 6... § 7... § 8... § 9... § 10... § 11... § 12... § 13... § 14... § 15... § 16... § 17... § 19... § 20... § 21... § 21a... § 22... § 24... § 28... § 29... § 30... § 31... § 32... § 33... § 34... § 34a... § 35... § 35a... § 37... § 38... § 39... § 39a... § 40... § 41... § 43... § 45... § 46... §17 HypothekenbankgesetzVerschlechterung und Veräußerung des Grundstücks; Auflösung der BankArtikel 1Im Fall einer Verschlechterung des beliehenen Grundstücks oder seiner Zubehörstücke, der ein unwirtschaftliches Verfahren des Besitzers nicht zugrunde liegt, finden zugunsten der Hypothekenbank die Vorschriften der §§ 1133 und 1135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht des Gläubigers auf sofortige Befriedigung aus dem Grundstück nur in Ansehung des Betrags Anwendung, für welchen in dem verminderten Wert des Grundstücks nicht mehr die nach dem Gesetz oder der Satzung erforderliche Deckung vorhanden ist. Über diesen Betrag hinaus darf sich die Bank für den Fall einer Verminderung des Wertes des Grundstücks das Recht, die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek zu verlangen, nicht ausbedingen. Artikel 2Hat die Bank sich für den Fall, daß ein Teil des Grundstücks veräußert wird, weitere als die ihr gesetzlich zustehenden Rechte auf Sicherstellung oder Befriedigung vorbehalten, so ist die Geltendmachung dieser Rechte ausgeschlossen, wenn die Unschädlichkeit der Veräußerung für die Berechtigten nach Maßgabe der Landesgesetze von der zuständigen Behörde festgestellt wird. Artikel 3Es darf nicht bedungen werden, daß die Bank im Fall ihrer Auflösung die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek verlangen kann. |
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