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§ 0... § 1... § 2... § 3... § 4... § 5... § 5a... § 6... § 7... § 8... § 9... § 10... § 11... § 12... § 13... § 14... § 15... § 16... § 17... § 19... § 20... § 21... § 21a... § 22... § 24... § 28... § 29... § 30... § 31... § 32... § 33... § 34... § 34a... § 35... § 35a... § 37... § 38... § 39... § 39a... § 40... § 41... § 43... § 45... § 46... §21 HypothekenbankgesetzTeilweise HypothekenrückzahlungArtikel 1Das Recht des Schuldners zur teilweisen Rückzahlung der Hypothek kann bei Amortisationshypotheken in der Weise beschränkt werden, daß eine Zahlung von der Bank nur angenommen zu werden braucht, wenn die Zahlung dazu bestimmt und geeignet ist, die Tilgungszeit unter Beibehaltung der bisherigen Höhe der Jahresleistungen um ein Jahr oder um mehrere Jahre abkürzen. Die Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der Schuldner verlangt, daß die späteren Jahresleistungen unter Beibehaltung der ursprünglichen Tilgungszeit herabgesetzt werden; in diesem Fall darf bei den in § 6 Abs. 2 bezeichneten Hypotheken der jährliche Tilgungsbeitrag weniger als ein Viertel vom Hundert des ursprünglichen Kapitals betragen; die Bank hat einen neuen Tilgungsplan aufzustellen. Artikel 2Die Bank darf sich von der Verpflichtung, in Ansehung des amortisierten Betrages die ihr behufs der Berichtigung des Grundbuchs, der Löschung der Hypothek oder der Herstellung eines Teilhypothekenbriefes nach den Vorschriften des bürgerlichen Recht obliegenden Handlungen vorzunehmen, im voraus nicht befreien. Artikel 3Die Bank hat nach Veröffentlichung der Jahresbilanz jedem Schuldner auf Verlangen mitzuteilen, welcher Betrag der Hypothek am Schluß des Vorjahres amortisiert war. |
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