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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen.

§31 Hypothekenbankgesetz

Verwahrungspflicht des Treuhänders

Artikel 1

Der Treuhänder hat im Hypothekenregister eingetragene Werte sowie Urkunden über solche Werte unter dem Mitverschluß der Bank zu verwahren; er darf diese Gegenstände nur gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes herausgeben.

Artikel 2

Er ist verpflichtet, die im Hypothekenregister eingetragenen Werte und Urkunden über solche Werte auf Verlangen der Bank herauszugeben und zur Löschung im Register mitzuwirken, soweit die übrigen im Register eingetragenen Werte zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe genügen oder die Bank eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Ist die Bank dem Hypothekenschuldner gegenüber zur Aushändigung der Hypothekenurkunde oder zur Vornahme der in § 1145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Handlungen verpflichtet, so hat der Treuhänder die Urkunde auch dann herauszugeben, wenn die bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen; wird die Hypothek zurückgezahlt, so sind in diesem Falle die entsprechenden Ersatzdeckungswerte in das Hypothekenregister einzutragen und dem Treuhänder zur Verwahrung gemäß Absatz 1 zu übergeben.

Artikel 3

Bedarf die Bank einer Hypothekenurkunde nur zu vorübergehendem Gebrauch, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne daß die Bank verpflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen.

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