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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen.

§35 Hypothekenbankgesetz

Konkurs der Hypothekenbank

Artikel 1

Ist über das Vermögen der Hypothekenbank der Konkurs eröffnet, so gehen in Ansehung der Befriedigung aus den im Hypothekenregister eingetragenen Werten die Forderungen der Pfandbriefgläubiger einschließlich ihrer seit Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsforderungen den Forderungen aller anderen Konkursgläubiger vor. Die Pfandbriefgläubiger haben untereinander gleichen Rang.

Artikel 2

In betreff des Anspruchs der Pfandbriefgläubiger auf Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen der Bank finden die für die Absonderungsberechtigten geltenden Vorschriften der §§ 64, 153, 155, 156 und des § 168 Nr. 3 der Konkursordnung entsprechende Anwendung.

Artikel 3

Gehören zur Konkursmasse im Umlauf befindliche eigene Hypothekenpfandbriefe der Bank, die von dieser dem Bestand an Wertpapieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der Berechnung der auf die einzelnen Hypothekenpfandbriefe fallenden Anteile an dem Erlös aus den in Absatz 1 bezeichneten Gegenständen mitgezählt.

Artikel 4

Während des Konkurses der Hypothekenbank sind die Kosten einer Versammlung der Pfandbriefgläubiger, die nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen berufen wird, aus dem zur vorzugsweisen Befriedigung der letzteren dienenden Teil der Konkursmasse zu berichtigen.

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