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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen.

§37 Hypothekenbankgesetz

Strafbestimmungen

Artikel 1

Wer für eine Hypothekenbank wissentlich Hypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus in den Verkehr bringt, der durch die im Hypothekenregister eingetragenen Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Artikel 2

Ebenso wird bestraft, wer 1.für eine Hypothekenbank wissentlich über einen im Hypothekenregister eingetragenen Wert durch Veräußerung ober Belastung verfügt, obwohl die übrigen im Register eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe nicht genügen, oder 2.es der Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 2 zuwider unterläßt, bei der Rückzahlung einer Hypothek die entsprechenden Ersatzdeckungswerte in das Hypothekenregister einzutragen und dem Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben.

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