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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen.

§41 Hypothekenbankgesetz

Kommunalschuldverschreibung, 'öffentlicher Pfandbrief'

Werden von einer Hypothekenbank Kommunalschuldverschreibungen nach § 1 Nr. 2 oder § 5 Abs. 1 Nr. 1 ausgegeben, so sind auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zugrunde liegenden Darlehensforderungen die Vorschriften des § 6 Abs. 1, 4 bis 6, § 8 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und der §§ 22, 29 bis 35a, 37 bis 39a und 45 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Hypothekenpfandbriefe die Kommunalschuldverschreibungen, an die Stelle der Pfandbriefgläubiger die Gläubiger der Kommunalschuldverschreibungen, an die Stelle der Hypotheken die Kommunaldarlehen und an die Stelle des Hypothekenregisters das Deckungsregister für die zur Deckung der Kommunalschuldverschreibungen bestimmten Kommunaldarlehen und Ersatzwerte treten. Die Kommunalschuldverschreibungen dürfen auch unter der Bezeichnung 'Öffentlicher Pfandbrief' ausgegeben werden.

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