powered by Dr. Klein
WohnungswirtschaftFinanzierungVersicherungKarriere
Lexika   Recht und Gesetz   Wohnungsmarkt   Branchenbuch   
Recht und Gesetz Datenbank  


Die besten Jobangebote der Wohnungswirtschaft.

Selbstverständlich können Sie auch vakante Stellen einpflegen. Karriere


 

Nicht
vergessen!

Horizonte20xx-Tagung
Das Wohnungswirtschafts-
treffen – die überregionale Plattform für Information und Erfahrungsaustausch

Wann: 28./29. November 2011
Wo: Berlin

Näheres finden Sie hier.


Datenbank Wohnungsunternehmen

Suche

Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen.

§46 Hypothekenbankgesetz

Weitere Übergangsvorschriften

Artikel 1

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Hypothekenbanken unterliegen den Vorschriften des § 5 insoweit nicht, als sie bis zum 1. Mai 1898 gemäß den Bestimmungen ihrer Satzung Geschäfte in weiterem als dem in § 5 bezeichneten Umfange betrieben haben.

Artikel 2

Bei einer Hypothekenbank, die von dem Recht des erweiterten Geschäftsbetriebs nach Absatz 1 Gebrauch macht, darf der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen den achtundvierzigfachen Betrag des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen; das Erfordernis eines angemessenen haftenden Eigenkapitals nach § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen bleibt unberührt. § 7 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Home | Kontakt | Dr. Klein Network | Datenschutz | Impressum | Suche | Sitemap