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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen. |
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§ 0... § 1... § 2... § 3... § 4... § 5... § 5a... § 6... § 7... § 8... § 9... § 10... § 11... § 12... § 13... § 14... § 15... § 16... § 17... § 19... § 20... § 21... § 21a... § 22... § 24... § 28... § 29... § 30... § 31... § 32... § 33... § 34... § 34a... § 35... § 35a... § 37... § 38... § 39... § 39a... § 40... § 41... § 43... § 45... § 46... §6 HypothekenbankgesetzOrdentliche Deckung; Ersatzdeckung der PfandbriefeArtikel 1Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein (ordentliche Deckung). Als ordentliche Deckung können auch verwendet werden 1.Ausgleichsforderungen nach den § 1 und 2 Abs. 1 der 30. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und nach § 48 Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes sowie Deckungsansprüche nach § 54 des Umstellungsergänzungsgesetzes; 2.Deckungsforderungen nach den §§ 19 und 20 des Gesetzes zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz); 3.Erstattungsansprüche nach den §§ 32 und 44 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandschulden. Im Umlauf befindlich ist ein Pfandbrief, wenn der Treuhänder ihn gemäß § 30 Abs. 3 ausfertigt und der Bank übergeben hat; wird ein Pfandbrief dem Treuhänder zur Verwahrung zurückgegeben, so scheidet er aus dem Umlauf für die Dauer dieser Verwahrung aus. Artikel 2Die Deckung muß, soweit Hypotheken an landwirtschaftlichen Grundstücken dazu verwendet werden, mindestens zur Hälfte aus Amortisationshypotheken bestehen, bei denen der jährliche Tilgungsbeitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertel vom Hundert des Hypothekenkapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, falls solche Hypotheken vor der Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Ablauf der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken anderer Art zur Deckung benutzen. Artikel 3Steht der Bank eine Hypothek an einem Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so daß diese als Deckung von Hypothekenpfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor dem Erwerb des Grundstücks durch die Bank als Deckung in Ansatz gebracht war. Artikel 4Die in Absatz 1 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann durch folgende Werte ersetzt werden (Ersatzdeckung): 1.Werte der in § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b und c bezeichneten Art; 2.Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten; 3.Bargeld; 4.Ausgleichsforderungen nach § 2 Abs. 2 der 30. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und nach § 48 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes. Dabei dürfen Schuldverschreibungen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwertes unter ihrem jeweiligen Börsenpreis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt. Artikel 5Die Ersatzdeckung nach Absatz 4 darf bis zum 31. Dezember 1965 zwanzig, vom 1. Januar 1966 an zehn vom Hundert des gesamten Pfandbriefumlaufs nicht übersteigen. Artikel 6Die Währung des Nennwertes der von der Hypothekenbank ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe darf von der Währung der zu ihrer Deckung benutzten Werte nur abweiche, soweit durch geeignete Maßnahmen ein Währungsrisiko ausgeschlossen ist. |
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