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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen.

§7 Hypothekenbankgesetz

Umlaufgrenze für Pfandbriefe

Artikel 1

Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe und Kummunalschuldverschreibungen einer Hypothekenbank darf den sechzigfachen Betrag des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen; das Erfordernis eines angemessen haftenden Eigenkapitals nach § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen bleibt unberührt.

Artikel 2

Werden von einer Hypothekenbank nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 Gelder als Einlagen oder Darlehen angenommen oder Schuldverschreibungen ausgegeben, so sind die Gelder, soweit nicht den Darlehensgebern Namenspfandbriefe oder Namenskommunalschuldverschreibungen zu ihrer Sicherstellung ausgehändigt worden sind, und die Schuldverschreibungen auf den Gesamtbetrag anzurechnen, bis zu dem nach Absatz 1 Hypothekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen ausgegeben werden dürfen.

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