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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen. |
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§ 1... § 2... § 3... § 4... § 4a... § 4b... § 4c... § 5... § 6... § 7... § 8... § 9... § 10... § 11... § 11a... § 12... § 13... § 14... § 15... § 16... § 18... § 19... § 20... § 21... § 22... § 23... § 23a... § 24... § 25... § 26... § 27... § 28... § 29... § 30... § 31... § 32... § 33... § 34... § 35... § 36... § 37... § 38... § 39... § 39a... § 40... § 40a... § 40b... § 40c... § 40d... § 41... § 42... § 43... § 44... § 45... § 46... § 49... §4 II. BerechnungsverordnungMaßgebende Verhältnisse für die Aufstellung der BerechnungArtikel 1Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde zu legen, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen aufzustellen, die beim Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel bestehen. Haben sich die Verhältnisse bis zur Bewilligung der öffentlichen Mittel geändert, so kann die Bewilligungsstelle der Bewilligung die geänderten Verhältnisse zugrunde legen; sie hat sie zugrunde zu legen, wenn der Bauherr es beantragt. Artikel 2Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht zugrunde gelegt worden, wohl aber eine ähnliche Berechnung oder eine Berechnung der Gesamtkosten und Finanzierungsmittel, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen aufzustellen, die der Bewilligung aufgrund dieser Berechnung zugrunde gelegt worden sind; soweit dies nicht geschehen ist, ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen aufzustellen, die bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel bestanden haben. Artikel 3Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eine Berechnung der in Absatz 2 bezeichneten Art nicht zugrunde gelegt worden, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen aufzustellen, die bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel bestanden haben. Artikel 4Im steuerbegünstigten Wohnungsbau ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen bei Bezugsfertigkeit aufzustellen. |
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