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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen. |
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§ 1... § 2... § 3... § 4... § 4a... § 4b... § 4c... § 5... § 6... § 7... § 8... § 9... § 10... § 11... § 11a... § 12... § 13... § 14... § 15... § 16... § 18... § 19... § 20... § 21... § 22... § 23... § 23a... § 24... § 25... § 26... § 27... § 28... § 29... § 30... § 31... § 32... § 33... § 34... § 35... § 36... § 37... § 38... § 39... § 39a... § 40... § 40a... § 40b... § 40c... § 40d... § 41... § 42... § 43... § 44... § 45... § 46... § 49... §40c II. BerechnungsverordnungErmittlung der BelastungArtikel 1Die Belastung wird ermittelt 1.aus der Belastung aus dem Kapitaldienst und 2.aus der Belastung aus der Bewirtschaftung. Artikel 2Hat derjenige, dessen Belastung zu ermitteln ist, einem Dritten ein Nutzungsentgelt oder einen ähnlichen Beitrag zum Kapitaldienst oder zur Bewirtschaftung zu leisten, so ist dieses Entgelt in die Lastenberechnung an Stelle der sonst ansetzbaren Beträge aufzunehmen, soweit es zur Deckung der Belastung bestimmt ist. Artikel 3Bei einer Kleinsiedlung vermehrt sich die Belastung um die Pacht einer gepachteten Landzulage. Artikel 4Werden von einem Dritten Aufwendungsbeihilfen, Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen gewährt, so vermindert sich die Belastung entsprechend. Artikel 5Erträge aus Miete oder Pacht, die für den Gegenstand der Berechnung (§ 40 a Abs. 3) erzielt werden, vermindern die Belastung. Dies gilt nicht für Ertragsteile, die zur Deckung von Betriebskosten dienen, die bei der Berechnung der Belastung aus der Bewirtschaftung nicht angesetzt werden dürfen. Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungswert der Räume, die von demjenigen, dessen Belastung zu ermitteln ist, ausschließlich zu anderen als Wohnzwecken oder als Garagen benutzt werden, sowie der von ihm gewerblich benutzten Flächen. |
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