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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen.

§41 II. Berechnungsverordnung

Belastung aus der Bewirtschaftung

Artikel 1

Zu der Belastung aus der Bewirtschaftung gehören 1. die Ausgaben für die Verwaltung, die an einen Dritten laufend zu entrichten sind, 2. die Betriebskosten, 3. die Ausgaben für die Instandhaltung. Die Vorschriften der §§ 24, 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden.

Artikel 2

§ 26 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß bei Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen oder Wohnungen in der Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts als Ausgaben für die Verwaltung höchstens 500 Deutsche Mark angesetzt werden dürfen.

Artikel 3

§ 27 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß als Betriebskosten angesetzt werden dürfen 1.laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, namentlich die Grundsteuer, jedoch nicht die Hypothekengewinnabgabe, 2.Kosten der Wasserversorgung, 3.Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr, 4.Kosten der Entwässerung, 5.Kosten der Schornsteinreinigung, 6.Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung. Bei einer Eigentumswohnung, einer Kaufeigentumswohnung und einer Wohnung in der Rechtsform eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts dürfen als Betriebskosten außerdem angesetzt werden 1.Kosten des Betriebes des Fahrstuhls 2.Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, 3.Kosten für den Hauswart.

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