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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen.

§46 II. Berechnungsverordnung

Überleitungsvorschriften1)

Artikel 1

Soweit bis zum 31.10.1957 für den in § 1 Abs. 1 und § 1 a Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten Wohnraum Wirtschaftlichkeit oder Wohnfläche nach der Verordnung über Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung für neu geschaffenen Wohnraum (Berechnungsverordnung) vom 20.11.1950 (BGBl. I S. 753) berechnet worden ist, bleibt es für diese Berechnungen dabei.

Artikel 2

§ 2 Abs. 8, § 18 Abs. 4 und § 23 Abs. 5 sind in der mit Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Darlehen nach dem 31.12.1989 vorzeitig zurückgezahlt oder abgelöst wurden oder nach diesem Zeitpunkt auf die weitere Auszahlung von Zuschüssen zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder von Zinszuschüssen verzichtet wurde.

Artikel 3

Sind für ein Gebäude oder eine Wirtschaftseinheit aufgrund von Ausbau oder Erweiterung Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder Teilwirtschaftlichkeitsberechnungen vor dem 29.08.1990 aufgestellt worden, sind die Regelungen der §§ 32, 34 und 40 in der bis zum 29.08.1990 geltenden Fassung anzuwenden. 1) § 46 Abs. 2 geändert und Abs. 3 angefügt durch Verordnung vom 20.08.1990 (BGBl. I S. 1813).

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