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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen. |
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§ 1... § 2... § 3... § 4... § 5... § 6... § 7... § 8... § 9... § 10... § 11... § 12... § 13... § 14... § 15... § 16... § 17... § 18... § 19... § 20... § 21... § 22... § 23... § 24... § 25... § 25a... § 26... §18 WohnraumkündigungsschutzgesetzEntlassungssperreArtikel 1Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt nur mit dessen Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden. Artikel 2Das Arbeitsamt kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt beim Arbeitsamt wirksam werden. |
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