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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen. |
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§ 1... § 2... § 3... § 4... § 5... § 6... § 7... § 8... § 9... § 10... § 11... § 12... § 13... § 14... § 15... § 16... § 17... § 18... § 19... § 20... § 21... § 22... § 23... § 24... § 25... § 25a... § 26... §5 WohnraumkündigungsschutzgesetzZulassung verspäteter KlagenArtikel 1War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Artikel 2Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten. Artikel 3Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden. Artikel 4Über den Antrag entscheidet die Kammer durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Gegen diesen ist die sofortige Beschwerde zulässig. |
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