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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen. |
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§ 1... § 2... § 3... § 4... § 5... § 6... § 7... § 8... § 9... § 10... § 11... § 12... § 13... § 14... § 15... § 16... § 17... § 18... § 19... § 20... § 21... § 22... §1 Makler- und BauträgerverordnungAnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die nach § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung der Erlaubnis bedürfen. Gewerbetreibende, die 1. als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen unterliegendes Versicherungsunternehmen oder für eine der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen unterliegende Bausparkasse den Abschluà von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluà solcher Verträge nachweisen oder 2. den Abschluà von Verträgen über die Nutzung der von ihnen für Rechnung Dritter verwalteten Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, gewerblichen Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluà solcher Verträge nachweisen, unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht den Vorschriften dieser Verordnung. |
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