|
|||||||
| Wohnungswirtschaft | Finanzierung | Versicherung | Karriere | ||||
| Lexika Recht und Gesetz Wohnungsmarkt Branchenbuch | |||||||
![]() |
|
|
Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen. |
||
§ 1... § 2... § 3... § 4... § 5... § 5a... § 6... § 7... § 8... § 8a... § 9... § 10... § 11... § 12... § 13... § 14... § 15... § 16... § 17... § 18... § 20... § 21... § 22... § 22a... § 24... § 24a... § 25... § 25a... § 25b... § 26... § 27... § 28... § 29... § 30... § 31... § 32... § 33... § 34... § 35... § 37... §3 NeubaumietenverordnungTeil II. Zulässige Miete für öffentlich geförderte Wohnungen 1. Abschnitt. Ermittlung der KostenmieteArtikel 1Die Kostenmiete umfaÃt als zulässige Miete für öffentlich geförderte Wohnungen die Einzelmiete sowie Umlagen, Zuschläge und Vergütungen, soweit diese nach den §§ 20 bis 27 zulässig sind. Artikel 2Bei der erstmaligen Ermittlung der Kostenmiete ist auszugehen von dem Mietbetrag, der sich für die öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit als Durchschnittsmiete für den Quadratmeter Wohnfläche monatlich ergibt. Die Durchschnittsmiete ist auf der Grundlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung, die der Bewilligung der öffentlichen Mittel zugrunde gelegen hat, aus dem Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen nach Abzug von Vergütungen zu errechnen. Bei Wohnungen, für welche die öffentlichen Mittel nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden sind, ist von der Durchschnittsmiete auszugehen, die die Bewilligungsstelle auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel genehmigt hat. Artikel 3Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat der Vermieter die Einzelmieten der Wohnungen nach deren Wohnfläche zu berechnen und dabei selbstverantwortlich den unterschiedlichen Wohnwert der Wohnungen, insbesondere Lage, Ausstattung und Zuschnitt, angemessen zu berücksichtigen. Die Summe der Einzelmieten darf den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung der Durchschnittsmiete mit der nach Quadratmetern berechneten Summe der Wohnflächen der öffentlich geförderten Wohnungen, auf die sich die Wirtschaftlichkeitsberechnung bezieht, ergibt. Artikel 4Hat die Bewilligungsstelle im Hinblick auf eine unterschiedliche Gewährung der öffentlichen Mittel unterschiedliche Durchschnittsmieten genehmigt, so sind die Einzelmieten nach Absatz 3 jeweils auf der Grundlage der für die Wohnungen maÃgebenden Durchschnittsmiete zu berechnen. |
||
| Home | Kontakt | Dr. Klein Network | Datenschutz | Impressum | Suche | Sitemap | ||