|
|||||||
| Wohnungswirtschaft | Finanzierung | Versicherung | Karriere | ||||
| Lexika Recht und Gesetz Wohnungsmarkt Branchenbuch | |||||||
![]() |
|
|
Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen. |
||
§ 1... § 2... § 3... § 4... § 5... § 5a... § 6... § 7... § 8... § 8a... § 9... § 10... § 11... § 12... § 13... § 14... § 15... § 16... § 17... § 18... § 20... § 21... § 22... § 22a... § 24... § 24a... § 25... § 25a... § 25b... § 26... § 27... § 28... § 29... § 30... § 31... § 32... § 33... § 34... § 35... § 37... §31 NeubaumietenverordnungArtikel 11Wird von einer Wohnung mehr als die Hälfte der Wohnfläche untervermietet, so darf die Miete für den untervermieteten Teil (Untermiete), den Betrag nicht übersteigen, der nach der für die Wohnung zulässigen Einzelmiete oder Vergleichsmiete anteilig auf die untervermietete Wohnfläche entfällt. 2Bei der Ermittlung der Wohnfläche und des Anteils bleiben gemeinschaftlich genutzte Räume außer Betracht. Artikel 21Neben der Untermiete dürfen die für die Wohnung zu entrichtenden Umlagen, Zuschläge und Vergütungen mit dem nach Absatz 1 ermittelten Anteil erhoben werden. 2Die nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu entrichtenden Zuschläge dürfen, soweit sie den untervermieteten Wohnungsteil betreffen, in voller Höhe erhoben werden. Artikel 3Für die mietweise Überlassung von Einrichtungsgegenständen, für die Mitbenutzung von Räumen oder Einrichtungen und für sonstige Nebenleistungen ist eine Vergütung nur in angemessener Höhe zulässig. Artikel 41Hat sich die für die Wohnung zu entrichtende Einzelmiete oder Vergleichsmiete geändert, so ändert sich die zulässige Untermiete entsprechend. 2Die Vorschriften des § 4 Abs. 7 und des § 5 Abs. 1 Satz 4 gelten sinngemäß. Artikel 5Einer Untervermietung steht es gleich, wenn der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte von der von ihm benutzten Wohnung mehr als die Hälfte der Wohnfläche vermietet. |
||
| Home | Kontakt | Dr. Klein Network | Datenschutz | Impressum | Suche | Sitemap | ||