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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen. |
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§ 1... § 2... § 2a... § 2b... § 3... § 4... § 5... § 5a... § 6... § 7... § 8... § 8a... § 8b... § 9... § 10... § 11... § 12... § 13... § 14... § 15... § 16... § 17... § 18... § 18a... § 18b... § 18c... § 18d... § 18e... § 18f... § 19... § 20... § 21... § 22... § 23... § 25... § 26... § 27... § 28... § 29... § 32... § 33... § 33b... § 34... §26 WohnungsbindungsgesetzOrdnungswidrigkeitenArtikel 1Ordnungswidrig handelt, wer 1.entgegen § 2a Abs. 1 eine Mitteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2.eine Wohnung entgegen § 4 Abs. 2 bis 5 oder entgegen den nach § 5a erlassenen Vorschriften zum Gebrauch überläßt oder beläßt, 3.eine Wohnung entgegen § 6 selbst benutzt oder leerstehen läßt, 4.für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Entgelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, als nach den §§ 8 bis 9 zulässig ist, oder 5.eine Wohnung entgegen § 12 verwendet, anderen als Wohnzwecken zuführt oder baulich verändert. Artikel 2Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Deutsche Mark je Wohnung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark geahndet werden. Artikel 3Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark geahndet werden, wenn jemand vorsätzlich oder leichtfertig ein wesentlich höheres Entgelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, als nach den §§ 8 bis 9 zulässig ist. |
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