powered by Dr. Klein
WohnungswirtschaftFinanzierungVersicherungKarriere
Lexika   Recht und Gesetz   Wohnungsmarkt   Branchenbuch   
Recht und Gesetz Datenbank  


Die besten Jobangebote der Wohnungswirtschaft.

Selbstverständlich können Sie auch vakante Stellen einpflegen. Karriere


 

Nicht
vergessen!

Horizonte20xx-Tagung
Das Wohnungswirtschafts-
treffen – die überregionale Plattform für Information und Erfahrungsaustausch

Wann: 28./29. November 2011
Wo: Berlin

Näheres finden Sie hier.


Datenbank Wohnungsunternehmen

Suche

Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen.

§28 Wohnungsbindungsgesetz

Ermächtigungen

Artikel 1

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 8 bis 9 und des § 18f durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über a.die Berechnung der Wirtschaftlichkeit, namentlich auch über die Ermittlung und Anerkennung der Gesamtkosten der Finanzierungsmittel, der laufenden Aufwendungen (Kapitalkosten und Bewirtschaftungskosten) und der Erträge, die Ermittlung und Anerkennung von Änderungen der Kosten und Finanzierungsmittel, die Begrenzung der Ansätze und Ausweise sowie die Bewertung der Eigenleistung, b.die Zulässigkeit und Berechnung von Umlagen, Vergütungen und Zuschlägen, c.die Berechnung von Wohnflächen, d.die Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete, e.die Mietpreisbildung und Mietpreisüberwachung. 2 In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß a.in Fällen, in denen die als Darlehen gewährten öffentlichen Mittel nach § 16 vorzeitig zurückgezahlt und durch andere Finanzierungsmittel ersetzt worden sind, für die neuen Finanzierungsmittel keine höhere Verzinsung angesetzt werden darf, als im Zeitpunkt der Rückzahlung für das öffentliche Baudarlehen zu entrichten war, solange die Bindung nach § 8 besteht; b.in Fällen, in denen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 oder 7 nur noch einzelne Wohnungen eines Gebäudes als öffentlich gefördert gelten, für die Ermittlung der Kostenmiete dieser Wohnungen die bisherige Art der Wirtschaftlichkeitsberechnung und die im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau zulässigen Ansätze für Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und laufende Aufwendungen weiterhin in der Weise maßgebend bleiben, wie sie für alle bisherigen öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes maßgebend gewesen wären.

Artikel 2

Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 kann die Zweite Berechnungsverordnung entsprechend geändert und ergänzt werden.

Home | Kontakt | Dr. Klein Network | Datenschutz | Impressum | Suche | Sitemap