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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen. |
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§ 1... § 2... § 2a... § 2b... § 3... § 4... § 5... § 5a... § 6... § 7... § 8... § 8a... § 8b... § 9... § 10... § 11... § 12... § 13... § 14... § 15... § 16... § 17... § 18... § 18a... § 18b... § 18c... § 18d... § 18e... § 18f... § 19... § 20... § 21... § 22... § 23... § 25... § 26... § 27... § 28... § 29... § 32... § 33... § 33b... § 34... §2a WohnungsbindungsgesetzMitteilungs- und Unterrichtungspflicht bei der Umwandlung von Mietwohnungen in EigentumswohnungenArtikel 1Wird eine öffentlich geförderte Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt, hat der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle die Umwandlung unter Angabe des Namens des betroffenen Mieters unverzüglich mitzuteilen und eine Abschrift der auf die Begründung von Wohnungseigentum gerichteten Erklärung zu übersenden. Beabsichtigt der Verfügungsberechtigte, eine öffentlich geförderte Mietwohnung, die in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden ist oder werden soll, zu veräußern, so hat er der zuständigen Stelle mindestens einen Monat vor der Beurkundung des Vertrages oder Vorvertrages, durch den er sich zur Übertragung des Eigentums verpflichtet, Namen und Anschrift des vorgesehenen Erwerbers mitzuteilen. Artikel 2Die zuständige Stelle hat auf Grund der Mitteilungen nach Absatz 1 den Mieter und im Falle einer Veräußerung an einen Dritten den vorgesehenen Erwerber über die sich aus der Umwandlung und dem Erwerb ergebenden Rechtsfolgen, insbesondere über das Vorkaufsrecht des Mieters nach § 2b, zu unterrichten. |
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