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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen. |
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§ 1... § 2... § 2a... § 2b... § 3... § 4... § 5... § 5a... § 6... § 7... § 8... § 8a... § 8b... § 9... § 10... § 11... § 12... § 13... § 14... § 15... § 16... § 17... § 18... § 18a... § 18b... § 18c... § 18d... § 18e... § 18f... § 19... § 20... § 21... § 22... § 23... § 25... § 26... § 27... § 28... § 29... § 32... § 33... § 33b... § 34... §34 WohnungsbindungsgesetzInkrafttretenArtikel 11-6 ist weggefallen. Artikel 7Die Vorschriften der §§ 5, 16 Abs. 4 Satz 2 und des § 26 sind vom 1. März 1980 an, die Vorschriften der §§ 4, 7, 8a, 8b, 9, 12, 14, 18a, 18b, 18d, 19, 21, 25 und 28 vom 1. Mai 1980 an in der Fassung anzuwenden, die sie durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1980 vom 20. Februar 1980 (BGBl. I S. 159) erhalten haben, § 19 Abs. 4 mit der MaÃgabe, daà er in Fällen, in denen dem Bewerber die öffentlichen Mittel vor dem 1. Mai 1980 bewilligt worden sind, vom Zeitpunkt der Bewilligung an gilt. 2 Die Vorschriften der §§ 15 und 16 mit Ausnahme des § 16 Abs. 4 Satz 2 sind vom 1. Juli 1980 an in der Fassung, die sie durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1980 erhalten haben, mit folgenden MaÃgaben anzuwenden: a.§ 15 Abs. 2 Satz 2 ist bei einer Wohnung, bei der der Förderungszeitraum vor dem 1. Juli 1980 abgelaufen ist und die bis zum 30. Juni 1980 noch als öffentlich gefördert gilt, mit der MaÃgabe anzuwenden, daà an die Stelle des Ablaufs dieses Zeitraumes der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift tritt; b.§ 16 Abs. 2, 3, 5 und 8 ist bei einer Wohnung, bei der vor dem 1. Juli 1980 die öffentlichen Mittel zurückgezahlt worden sind oder der Schuldnachlaà nachgezahlt worden ist und die bis zum 30. Juni 1980 noch als öffentlich gefördert gilt, mit der MaÃgabe anzuwenden, daà an die Stelle des Zeitpunkts der Rückzahlung oder der Nachzahlung der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift tritt. Artikel 8§ 16a Abs. 1 und 2 ist vom 1. Januar 1983 an mit der MaÃgabe anzuwenden, daà die Vorschrift auch bei einer Wohnung anzuwenden ist, für die die öffentlichen Mittel vor dem 1. Januar 1983 zurückgezahlt worden sind und die bis zum 31. Dezember 1982 noch als öffentlich gefördert gilt. § 22 Abs. 5 ist nur anzuwenden, wenn die öffentlichen Mittel nach dem 24. Juli 1982 zurückgezahlt werden. |
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