|
|||||||
| Wohnungswirtschaft | Finanzierung | Versicherung | Karriere | ||||
| Lexika Recht und Gesetz Wohnungsmarkt Branchenbuch | |||||||
![]() |
|
|
Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen. |
||
§ 1... § 2... § 2a... § 2b... § 3... § 4... § 5... § 5a... § 6... § 7... § 8... § 8a... § 8b... § 9... § 10... § 11... § 12... § 13... § 14... § 15... § 16... § 17... § 18... § 18a... § 18b... § 18c... § 18d... § 18e... § 18f... § 19... § 20... § 21... § 22... § 23... § 25... § 26... § 27... § 28... § 29... § 32... § 33... § 33b... § 34... §8b WohnungsbindungsgesetzErmittlung der Kostenmiete in besonderen FällenArtikel 1Wird die Kostenmiete nach Ablauf von sechs Jahren seit Bezugsfertigkeit der Wohnungen ermittelt, dürfen bei der Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung laufende Aufwendungen, insbesondere Zinsen für die Eigenleistungen, auch dann angesetzt werden, wenn sie in einer früheren Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht oder nur in geringerer Höhe in Anspruch genommen oder anerkannt worden sind oder wenn auf ihren Ansatz ganz oder teilweise verzichtet worden ist. Artikel 2Die Bewilligungsstelle kann zustimmen, daß demselben Eigentümer gehörende Gebäude mit öffentlich geförderten Wohnungen, die bisher selbständige Wirtschaftseinheiten bildeten, oder mehrere bisherige Wirtschaftseinheiten zu einer Wirtschaftseinheit zusammengefaßt werden, sofern die Gebäude oder Wirtschaftseinheiten in örtlichem Zusammenhang stehen und die Wohnungen keine wesentlichen Unterschiede in ihrem Wohnwert aufweisen. In die neue Wirtschaftlichkeitsberechnung sind die bisherigen Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und laufenden Aufwendungen zu übernehmen. Die sich hieraus ergebende neue Durchschnittsmiete bedarf der Genehmigung der Bewilligungsstelle. Die öffentlichen Mittel gelten als für sämtliche Wohnungen der neuen Wirtschaftseinheit bewilligt. |
||
| Home | Kontakt | Dr. Klein Network | Datenschutz | Impressum | Suche | Sitemap | ||