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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen. |
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§ 1... § 2... § 3... § 4... § 5... § 6... § 7... § 8... § 9... § 10... § 11... § 12... § 13... § 14... § 15... § 16... § 17... § 18... § 19... § 20... § 21... § 22... § 23... § 24... § 25... § 26... § 27... § 28... § 29... § 30... § 31... § 32... § 33... § 34... § 35... § 36... § 37... § 38... § 39... § 40... § 41... § 42... § 43... § 44... § 45... § 46... § 46a... § 47... § 48... § 50... § 51... § 52... § 53... § 54... § 55... § 56... § 57... § 58... § 59... § 60... § 61... § 63... § 64... §1 WohnungseigentumsGBegriffsbestimmungenArtikel 1Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. Artikel 2Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Artikel 3Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Artikel 4Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, daß das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird. Artikel 5Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Artikel 6Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend. |
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