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Hier finden Sie eine umfangreiche Paragraphendatenbank zu Gesetzen, die wohnungswirtschaftliche Relevanz besitzen. |
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§ 1... § 2... § 3... § 4... § 5... § 6... § 7... § 8... § 9... § 10... § 11... § 12... § 13... § 14... § 15... § 16... § 17... § 18... § 19... § 20... § 21... § 22... § 23... § 24... § 25... § 26... § 27... § 28... § 29... § 30... § 31... § 32... § 33... § 34... § 35... § 36... § 37... § 38... § 39... § 40... § 41... § 42... § 43... § 44... § 45... § 46... § 46a... § 47... § 48... § 50... § 51... § 52... § 53... § 54... § 55... § 56... § 57... § 58... § 59... § 60... § 61... § 63... § 64... §55 WohnungseigentumsGTerminbestimmungArtikel 1Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin soll nicht mehr als drei Monate betragen. Zwischen der Bekanntmachung der Terminbestimmung und dem Termin soll in der Regel ein Zeitraum von sechs Wochen liegen. Artikel 2Die Terminbestimmung soll enthalten: 1.die Bezeichnung des Grundstücks und des zu versteigernden Wohnungseigentums; 2.Zeit und Ort der Versteigerung; 3.die Angabe, daß die Versteigerung eine freiwillige ist; 4.die Bezeichnung des verurteilten Wohnungseigentümers sowie die Angabe des Wohnungsgrundbuchblattes ; 5.die Angabe des Ortes, wo die festgestellten Versteigerungsbedingungen eingesehen werden können. Artikel 3Die Terminbestimmung ist öffentlich bekanntzugeben: 1.durch einmalige, auf Verlangen des verurteilten Wohnungseigentümers mehrmalige Einrückung in das Blatt, das für Bekanntmachungen des nach § 43 zuständigen Amtsgerichts bestimmt ist; 2.durch Anschlag der Terminbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle; 3.durch Anschlag an die Gerichtstafel des nach § 43 zuständigen Amtsgerichts. Artikel 4Die Terminbestimmung ist dem Antragsteller und dem verurteilten Wohnungseigentümer mitzuteilen. Artikel 5Die Einsicht der Versteigerungsbedingungen und der in § 54 Abs. 2 bezeichneten Urkunden ist jedem gestattet. |
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