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Abgeld Abgeltungssteuer Abgeschlossenheitsbescheinigung Ablösung Abnahmeverpflichtung Abschreibung Abschreibung-degressive Abschreibung-lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) Abteilung I - III des Grundbuches Abtretung Abzahlungsdarlehen AfA AGB Agio Alleineigentum Allgemeine Darlehensbedingungen Amortisation Amtlicher Lageplan Anderkonto Annahmeerklärung annfänglicher effektiver Jahreszins Annuität Annuitätendarlehen Anpassungstermin Anschaffungskosten Anschlußfinanzierung Arbeitgeberdarlehen Aufgeld Auflassung Auflassungsvormerkung Aufteilungsplan Aufwendungsdarlehen/-zuschüsse Ausbauhaus Ausfallbürgschaft Auszahlung Auszahlungskurs Auszahlungsvoraussetzungen Autobanken Außenanlagen Aval Avalgebühr Effektiver Jahreszins Abschreibung-lineareAbsetzung in jährlich gleichen Beträgen. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten werden gleichmäßig auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Gebäude, die nach dem 31.12.1924 fertig gestellt wurden, können mit 2 % jährlich (d.h. Nutzungsdauer 50 Jahre) der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt werden. Gebäude, die vor dem 01.01.1925 fertig gestellt wurden, können mit 2,5 % jährlich (d.h. Nutzungsdauer 40 Jahre) der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt werden. Gebäude, die zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die ein Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde (= Wirtschaftsgebäude), werden über 25 Jahre mit 4 % jährlich abgeschrieben, vgl. § 7 IV Nr. 1 EStG. Bei kürzerer Nutzungsdauer kann die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende AfA vorgenommen werden. (§ 7 IV 2 EStG) Beispiel: Kauf eines selbstgenutzten Einfamilienhauses (Fertigstellung nach 31.12.1924) in 1999 für 250.000,00 Nutzungsdauer 50 Jahre = 2,0 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten Jährlicher Abschreibungsbetrag: 250.000,00 x 2,0 % = 5.000,00
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