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eff Effektivzins Effektivzinssatz Eigenheimzulage Eigenkapital Eigenkapitalersatz Eigenleistungen Eigenmittel Eigennutzung Eigentumswohnung Eigentümergrundschuld Einheitswert Einkommensnachweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einliegerwohnung Einrede der Vorausklage Erbauszahlung Erbbaurecht Erbbauzins ErschlieÃung ErschlieÃungskosten Ertragswert Erwerberkosten EURIBOR EigenheimzulageSeit dem 01.01.1996 fördert der Staat die Bildung von Wohneigentum durch die Gewährung einer Eigenheimzulage auf Basis des Eigenheimzulagegesetzes. Die Eigenheimzulage ersetzt den früheren § 10e EStG. Die Förderung erfolgt nun nicht mehr in Form einer Steuervergünstigung, sondern als echte Zulage, die das Finanzamt an alle Eigenheimerwerber innerhalb bestimmter Einkommensgrenze über acht Jahre in einer bestimmten Höhe auszahlt. Der staatliche Zuschuss besteht aus den Komponenten Grundförderung, Baukinderzulage und Anreizen für ökologische BaumaÃnahmen. Vor dem Einzug angefallene Aufwendungen (Vorkosten) können darüber hinaus in begrenzter Höhe steuerlich wie Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bestimmte Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Die Förderung können Sie nach dem Einzug bei Ihrem Wohnfinanzamt beantragen. Sobald Ihr Antrag bewilligt wurde, wird Ihr jährlicher Förderbetrag automatisch am 15. März eines jeden Jahres auf Ihr Konto überwiesen. Die Gutschrift für das erste Jahr erhalten Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Förderbescheids. Die Grundförderung beträgt z.Z. EUR 1250 für Bestandsobjekte und Neubauten. Die Baukinderzulage wird in Höhe von EUR 800 für jedes zum Haushalt gehörende Kind gezahlt. Bitte erfragen Sie die aktuelle Information bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Das Finanzierungslexikon ist ein Service der Dr. Klein & Co. AG - Die Partner für ihre Finanzen - welcher Ihnen die Möglichkeit bietet, sich in das Fachwissen der Baufinanzierung einzulesen. Das Baufinanzierungslexikon ist mit größter Sorgfalt erstellt worden. Für die Richtigkeit der Informationen können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. |
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