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Bewirtschaftungskosten des Hausbesitzes im Deutschen Reich vor und nach dem zweiten WeltkriegWährend die Bewirtschaftungskosten nach der Währungsreform gegenüber der Zeit vor dem Kriege ganz beträchtlich gestiegen sind, hält die gesetzliche Regelung an der seit Jahrzehnten bestehenden Miethöhe fest. Die Mieten des Althausbesitzes stehen noch auf der Höhe von vor 20 Jahren und liegen da noch darunter, wo sie in der Krise der 30er Jahre abgesunken sind. Sie sind und waren nach den damals im Rahmen der gesetzlichen Miete amtlich für unbedingt notwendig erachteten Bewirtschaftungskosten, nämlich der zur Bestreitung der damaligen Steuern, Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten und zur Verzinsung (nicht auch der Abschreibung und des Wagnisses) im Durchschnitt unbedingt erforderlichen Beträge, bemessen. Diese sog. gesetzliche Miete war im gesamten früheren Reichsgebiet einheitlich nach dem gleichen Hundertsatz der Friedensmiete zu erheben, und zwar ab 01.07.1926 in Höhe von 100 v.H., ab 01.04.1927 in Höhe von 110 v.H. und ab 01.10.1927 in Höhe von 120 v.H. der Friedensmiete. Dieser allgemeine Hundertsatz wurde durch die 4. NVO sogar ab 01.01.1932 noch um 10 v.H. gesenkt. Seit diesem Zeitpunkt ist es bei dem Satz von 110 v.H. der Friedensmiete geblieben. Für den Ausgleich der Mietsenkung und für die notwendige Erhöhung des Verzinsungsanteils ist die Hauszinssteuer gesenkt worden, so daß die bei der allmählich erfolgten Heraufsetzung der gesetzlichen Miete für die verschiedenen Bewirtschaftungskosten vorgesehenen Anteile in der Miete unverändert geblieben sind. Die Länder konnten Zuschläge und Umlagen neben dem Hundertsatz zulassen, um die Mehrkosten bei Überschreitung der in dem Hundertsatz abgegoltenen Beträge insbesondere durch Grundsteuer- und Gebührenerhöhungen auszugleichen. So ergab sich eine in einzelnen Ländern und auch Gemeinden etwas mehr oder weniger über dem Hundertsatz liegende gesetzliche Miete. Der Preisstop hat aber seit 1936 nicht nur die kurz vorher vorgesehene einheitliche Handhabung der Umlageregelungen in den Ländern, sondern auch diesen Ausgleich von Mehrbelastungen unterbunden. Erst mit der Anordnung Pr 72/49 ist ein solcher Ausgleich für die nach Kriegsende erfolgten Grundsteuer- und Gebührenerhöhungen wieder zugestanden. Bei einem Vergleich der Bewirtschaftungskosten vor dem Kriege und nach der Währungsreform kann daher beim Althausbesitz von den in der gesetzlichen Miete enthaltenen anteiligen Bewirtschaftungskosten ausgegangen und durch Ermittlung der eingetretenen Steigerungen unter Berücksichtigung der durch den Preisstop nicht ausgeglichenen Mehrkosten festgestellt werden, in welchem durchschnittlichen Ausmaß sich die Ertragslage nach der Währungsreform gegenüber der Zeit vor dem Kriege verschlechtert hat und demnach die Mieten erhöht werden müßten, um wenigstens jene Ertragslage wiederherzustellen. Die Mieten des Neuhausbesitzes befinden sich noch unter dem Stand, der seinerzeit bei Errichtung der Gebäude nach den damaligen tatsächlichen Kosten festgestellt und amtlich überprüft wurde, da sie sogar ab 01.01.1932 in Höhe der Zinssenkung der 4. NVO zu senken waren und in der Krise der 30er Jahre, besonders noch infolge des außerordentlichen Kündigungsrechts der gleichen NVO stark abgesunken, aber infolge Preisstop festgehalten sind. Daß diese Mieten schon durch Senkung der Zinsen für die öffentlichen Wohnungsbaudarlehen im Interesse der Mieter niedrig gehalten wurden, sei kurz erwähnt. Die Möglichkeit eines Vergleichs der Bewirtschaftungskosten vor und nach dem zweiten Weltkrieg ist hier dadurch erleichtert, daß der frühere Reichsbund der Haus- und Grundbesitzer vor dem Kriege Erhebungen über die Höhe der Bewirtschaftungskosten angestellt hat. Althausbesitz
Von den Betriebskosten in Höhe von 21 v.H. der Friedensmiete ist die darin mit 8 v.H. enthaltene Grundsteuer getrennt aufgeführt; mit der Grundsteuerumlage von 10 v.H., zuzüglich 4 v.H. Mehr durch Grundsteuerreform 1938, ergeben sich 18 v.H. der Bruttomiete. Die Betriebskosten umfassen ohne die Grundsteuer die Kosten für Kanalisation, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Wasser, Schornsteinreinigung, Haus- und Treppenbeleuchtung, Versicherung (Feuer-, Glas-, Wasserleitungsschäden usw.), Bürgerstein- und Straßenunterhaltung und behördlich angeordnete Maßnahmen gegen Ansteckungsgefahr. Die vor und kurz nach Beginn des zweiten Weltkrieges in einer größeren Zahl von Gemeinden im Reichsgebiet angestellten Erhebungen des früheren Reichsbundes der Haus- und Grundbesitzer haben folgende mittlere Zahlen ergeben:
Aus dieser Erhebung über die tatsächlichen Ausgaben ergeben sich bei einem Vergleich auf die Bruttomiete umgerechnet Kostenanteile, die in der gesetzlichen Miete als Durchschnittsbeträge zugestanden sind, daß die Betriebskosten fast durchweg erheblich über dem zugestandenen Mietanteil liegen und daher der Anteil für die Instandhaltung nur mit einem niedrigeren Anteil als 18 v.H. zur Verfügung stand. Dieser Anteil vermindert sich weiter dadurch, daß der Verzinsungsanteil weniger als 4 v.H. des Einheitswerts ausmacht und für Wagnis und Abschreibung keine Anteile zugebilligt sind.
*) Hauszinssteuer und Verzinsung sind nicht aufgeführt, da die Hauszinssteuer in Form der Zins- und Tilgungsleistungen auf die Abgeltungshypotheken(1/10 umgestelltes Recht, 9/10 Umstellungsgrundschuld) noch bis zum Jahre 1960 fortbesteht und der Zinsanteil bei dem Vergleich der Ertragslage unverändert bleiben soll. Die sich aus der Überbelegung der Häuser ergebenden Mehrkosten sind nicht berücksichtigt. Die Wiederherstellung der Ertragslage des Althausbesitzes nach dem Stande vor dem Kriege erfordert allein zum Ausgleich der nach der Währungsreform gestiegenen Bewirtschaftungskosten eine Mieterhöhung von 30 v.H. der Bruttomiete. Neuhausbesitz
Aus den den tatsächlichen Kosten vor dem Kriege gegenübergestellten durchschnittlichen Steigerungen ergibt sich beim Neuhausbesitz ein Fehlbetrag von fast 25 v.H. der Miete. Zur Wiederherstellung der Ertragslage, wie sie vor dem Kriege bestanden hat, wäre die Miete um diesen Betrag zu erhöhen. Instandhaltungskosten Die Instandhaltungskosten sind verhältnismäßig mehr gestiegen als die eigentlichen Baukosten. Daher ist das Statistische Amt des Bundes mit der Aufstellung eines besonderen Index für die Instandhaltungskosten beschäftigt (Oktober 1950). Bei dem in der Althausbesitzmiete zugestandenen Anteil für Instandhaltungsarbeiten ist zu bedenken, daß damit auch der schon nach dem ersten Weltkrieg aufgestaute Reparaturbedarf etwas berücksichtigt werden sollte. Es war damals anerkannt, daß bei dem Reparaturstand der Althäuser auch mit diesem Satz nur schwer gewirtschaftet werden konnte. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der für die Betriebskosten zugestandene anteilige Mietbetrag schon vor dem Kriege von den tatsächlichen Ausgaben, noch erhöht durch Steigerungen, sehr erheblich überschritten wurde und der Verzinsungsanteil zu niedrig bemessen ist, so dass praktisch nur ein weit geringerer Betrag für die Instandhaltungskosten gegeben war. Bedenkt man weiter, dass nicht einmal ein Risikobetrag zugebilligt war, so wird offenbar, dass die nach der Währungsreform beträchtlich gestiegenen Kosten keine Beträge mehr für die Instandhaltung übrig lassen und so der Verfall des Hausbesitzes erschreckend fortschreitet. Bei dem Ausgleich des Fehlbetrages in der Miete bedarf der sich aus dem jahrelangen Stau ergebende sehr hohe Reparaturstand der Alt- und Neubauten noch besonderer Berücksichtigung. Die aufgeschobenen Instandsetzungsarbeiten aus dem vergangenen Jahrzehnt, die aus kriegs- und nachkriegsbedingten Gründen nicht ausgeführt werden konnten, bereiten der Wohnungswirtschaft besonders große Sorgen, zumal mit der Währungsreform auch noch die zurückgelegten Beträge verlorengegangen sind.
Entwicklung der durchschnittlichen Grundsteuerhebesätze (Grundsteuer B im Bundesgebiet 1942/1949)
* Stadtkern mit hohen Hebesätzen stärker zerstört als geringbesteuerte Außenbezirke Das Durchschnittsniveau der Hebesätze der städtischen Grundsteuern in der Bundesrepublik ist von 1942 bis 1949 von 195 auf 228 v.H. gestiegen. Diese Steigerung entspricht einer Erhöhung um 17 Prozent. |
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